OGH: Die Befugnisse eines gewerblichen Buchhalters umfassen nicht die Tätigkeit von Wirtschaftstreuhändern zur Beratung und Hilfeleistung im Bereich des Abgabenrechts und der Rechnungslegung oder die Vertretung im Abgabeverfahren
WTBG, § 102 Abs 1 GewO, § 1 UWG
In seinem Beschluss vom 08.11.2005 zur GZ 4 Ob 172/05f hatte sich der OGH mit der Frage der Abgrenzung des Berechtigungsumfangs des gewerblichen Buchhalters von den Vorbehaltstätigkeiten der §§ 2 bis 5 WTBG (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz) auseinanderzusetzen:
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder begehrte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die der Beklagten als gewerblichen Buchhalter verbietet, solche Leistungen anzubieten und zu erbringen, die nach den Bestimmungen des WTBG den Angehörigen der Wirtschaftstreuhandberufe vorbehalten sind. Die Beklagte wandte ein, solche Leistungen nur erbracht zu haben, weil sie in sittenwidriger Weise dazu gedrängt worden sei. Sie werde allenfalls helfend oder unterstützend tätig, nicht jedoch als steuerliche Vertretung, sie habe nur eine Zustelladresse bekannt gegeben.
Der OGH führte dazu aus: Indem die Beklagte Arbeitnehmerveranlagungen und Einkommenssteuererklärungen erstellt hat und Steuerpflichtige im Abgabeverfahren gegenüber dem Finanzamt vertreten hat, hat sie gegen die berufsrechtlichen Bestimmungen des WTBG verstoßen. Als gewerbliche Buchhalterin steht der Beklagten die Erbringung als auch das Anbieten solcher Leistungen nicht zu. Daran ändert sich auch durch das Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 2005, BGBl I 2005/85, nichts. Das Verhalten der Beklagten erfüllt den Tatbestand des § 1 UWG.