OGH: In der Ankündigung von Tätigkeiten, die den Rahmen eines bestimmten Gewerbes nicht überschreiten, liegt noch kein wettbewerbswidriges Verhalten
§ 2 UWG
In seinem Beschluss vom 08.11.2005 zur GZ 4 Ob 153/05m hatte sich der OGH mit der Frage der Abgrenzung der Tätigkeiten von Augenärzten und jener der Augen- und Kontaktlinsenoptiker auseinanderzusetzen:
Der Kläger begehrte zur Sicherung seines Anspruches auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die den Beklagten als Betreiber des Gewerbes des Optikerhandwerks und der Kontaktlinsenoptik das Anbieten und die Ausübung solcher Tätigkeiten untersagt, die Ärzten vorbehalten sind und die Verwendung der Bezeichnung "Augeninstitut" und des akademischen Titels "Magister in klinischer Optometrie" verbietet.
Der OGH führte dazu aus: Der Inhalt einer Werbung zu Geschäftszwecken ist nach dem Gesamteindruck zu beurteilen, den diese bei den angesprochenen Verkehrskreisen - sei es nun die Allgemeinheit oder bestimmte Fachkreise - hinterlässt. Entscheidend ist dabei jener Eindruck, den ein Verbraucher mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Kenntnis sowie durchschnittlichem Verständnis gewinnt. Reicht dieser aus, um eine irrige Vorstellung dieser Maßfigur zu bewirken, liegt ein Verstoß gegen § 2 UWG vor. Während die Abklärung von krankhaften Zuständen eine Tätigkeit darstellt, die den Augenärzten vorbehalten ist, besteht die Aufgabe der gewerbeausübenden Optiker in der Bestimmung und Anpassung von Sehhilfen.