OGH: Unter einer einfachen und mittelbaren Herkunftsbezeichnung ist eine Bezeichnung zu verstehen, die geeignet ist, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das damit bezeichnete Produkt aus einem bestimmten Ort, einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Land stammt
§§ 1, 2, 9 UWG
In seinem Beschluss vom 29.11.2005 zur GZ 4 Ob 127/05p hatte sich der OGH mit Markenschutz auseinander zu setzen:
Die Klägerin ist eine Bierbrauerei in Budweis, wobei auch nach Österreich exportiert wird. Sie ist Inhaberin diverser Wortmarken (ua "Budweiser", "Budweiser Budvar"). Die Bezeichnung "Bud" wurde für Österreich für unwirksam erklärt, da es sich lediglich um eine Abkürzung handle. Die Beklagte betreibt in Österreich einen Getränkehandel; sie bietet auch das amerikanische Bier "American Bud" an. Die Klägerin beantragt die Unterlassung der Bezeichnung "Bud" in Österreich.
Der OGH führte dazu aus: Gegenständlich liege keine Verwechslungsgefahr vor, weil in den Marken der Klägerin die Bezeichnung "Bud" nicht allein steht, sondern jeweils mit anderen Worten (eine Marke werde als Ganzes wahrgenommen). Aufgrund des Wortes "American" in der Marke der Beklagten werde ein Bezug zu einem Bier aus Budweis verhindert. Es müsse geprüft werden, ob der im bilateralen Abkommen zw. Österreich und Tschechien (Schutz von Herkunftsangaben) verankerte Schutz der Bezeichnung "Bud" zum Tragen komme (Verwechslungsgefahr nicht erforderlich), nämlich ob die tschechischen Verbraucher "Bud" in Verbindung mit Bier als Hinweis auf einen Ort oder eine Region verstehen (einfache und mittelbare geografische Herkunftsbezeichnung).