11.02.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Teilkonzernabschluss zu erstellen befreit, wenn Dritte durch den konsolidierten Konzernabschluss ihrer Muttergesellschaft hinreichend geschützt sind; dies ist nicht der Fall, wenn dieser nicht offengelegt wird


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Konzern, Abschluss, Offenlegung
Gesetze:

§§ 244, 245 Abs 1, 280 HGB, 18 PSG

In seinem Beschluss vom 01.12.2005 zur GZ 6 Ob 254/05d hatte sich der OGH mit der Offenlegungspflicht der Jahresabschlüsse eines Tochterunternehmens auseinander zu setzen:

Die mit der Offenlegung der Jahresabschlüsse beauftragte Gesellschaft ist ein Tochterunternehmen einer Privatstiftung und gleichzeitig selbst eine Konzernmutter diverser Unternehmen. Die Privatstiftung hat ihrerseits Konzernabschlüsse erstellt und diese wurden auch geprüft, jedoch nicht offengelegt.

Der OGH führte dazu aus: Die Privatstiftung habe zu Recht ihre Konzernabschlüsse nicht offengelegt, da keine diesbezügliche Verpflichtung bestehe. Als Konzernmutter treffe die Gesellschaft grundsätzlich die Pflicht ihre Abschlüsse offen zu legen, es sei denn, sie ist selbst als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss ihrer Mutter einbezogen. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass dieser Konzernabschluss offengelegt worden sei. Grund dafür sei der Schutz der Gesellschafter und Dritter.