11.02.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nicht verpflichtet, die von seinen Werbekunden verwendeten Suchworte im Hinblick auf eine Markenrechts- oder Wettbewerbsrechtsverletzung zu prüfen


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Markenschutzrecht, Haftung, Rechtsverletzung, Suchwörter, Werbeanzeigen, Prüfpflicht
Gesetze:

UWG, MSchG, §§ 13ff ECG

In seinem Beschluss vom 19.12.2005 zur GZ 4 Ob 194/05s hatte sich der OGH mit der Haftung des Suchmaschinenbetreibers für Werbeeinschaltungen auseinanderzusetzen:

Bei Eingabe des der Klägerin zustehenden Markennamens "Glucochondrin" in die von der Beklagten betriebenen Internetsuchmaschine erfolgte eine Verknüpfung mit Werbelinks konkurrierender Unternehmen, wodurch sich die Klägerin in ihren Markenrechten als verletzt erachtete. Die Wortmarke selbst wurde in den als Anzeigen gekennzeichneten Werbeblöcken nicht verwendet. Die Verknüpfung zwischen der Werbeeinschaltung und bestimmten Suchwörtern, bei deren Eingabe die Anzeige erscheint, wird von den Kunden der Beklagten festgelegt.

Der OGH führte dazu aus: Bietet jemand im Internet Dienste an, trifft die betreibende Person eine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch ihre Kunden begangen worden sind, nur dann, wenn diese offenkundig und ohne Nachforschung erkennbar waren. Im gegenständlichen Fall bietet die Beklagte die Einschaltung von Werbeanzeigen bei Eingabe bestimmter Suchwörter an, wobei diese Suchwörter allein von den Werbekunden ausgewählt werden. Zwar wird dadurch eine Rechtsverletzung ermöglicht, jedoch besteht keine Prüfpflicht der Beklagten in Bezug auf die Suchwörter, weil eine allfällige Rechtsverletzung nicht offenkundig ist.