OGH: Solche Fragen, die anhand allgemeiner Grundsätze gelöst werden können, begründen allein aufgrund der Häufigkeit ihres Auftretens noch keine erhebliche Rechtsfrage
§§ 2, 7 UWG, Art 4 der Richtlinie 1999/74/EG
In seinem Beschluss vom 19.12.2005 zur GZ 4 Ob 223/05f hatte sich der OGH mit der Deklaration von Eiern unter ihrem Wert auseinanderzusetzen:
Anlass für das Begehren des Klägers auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung war der Umstand, dass die vom Kläger in Freilandhaltung produzierten Eier durch den Beklagten unzutreffender Weise lediglich als Eier aus Bodenhaltung vertrieben wurden. Die Beklagte wandte ein, dass die Bezeichnung keinen Einfluss auf den Kaufentschluss habe und den Voraussetzungen des Art 4 der Richtlinie 1999/74/EG entsprechen würde. Von den Vorinstanzen wurde erwogen, dass die unrichtige Bezeichnung durchaus geeignet sei, eine Umsatzeinbuße zu bewirken und den Kläger als Produzenten herabzusetzen.
Der OGH führte dazu aus: Die Entscheidung, ob eine Behauptung abstrakt geeignet ist, sich kreditschädigend auszuwirken, hat einzelfallbezogen zu erfolgen. Eine solche Eignung ist dann zu bejahen, wenn der Geschäftbetrieb, die Waren oder die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens zu dessen Nachteil beurteilt werden und dieser dadurch geschädigt wird. Indem der Kläger ausschließlich Eier aus Freilandhaltung produziert und insofern das diesbezügliche Vertrauen seiner Kunden genießt, liegt eine Gefährdungseignung vor, zumal zwischen Eiern aus Freilandhaltung und solchen aus Bodenhaltung kein optischer Unterschied besteht, der für den Kunden augenscheinlich wäre.