OGH: Eine Tätigkeit bleibt den Ärzten vorbehalten, wenn sie auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht
§ 1 UWG, § 2 ÄrzteG
In seinem Beschluss vom 14.03.2006 zur GZ 4 Ob 256/05h hatte sich der OGH mit dem ärztlichen Vorbehaltsbereich des § 2 ÄrzteG auseinanderzusetzen:
Der Kläger übt in Deutschland eine Tätigkeit als Heilpraktiker aus. Obwohl er über keine entsprechende medizinische Ausbildung verfügt, führte er in Österreich Informations- und Präventionsgespräche durch, bei welchen er auf bestimmte Krankheiten hinwies, die Einnahme von Nahrungsergänzungsmittel nahe legte und die Behandlung eines Ekzems mit einer von ihm selbst in Deutschland herzustellenden Salbe anbot. Der Beklagte bestritt in den ärztlichen Vorbehaltsbereich eingegriffen und ein wettbewerbswidriges Verhalten gesetzt zu haben.
Der OGH führte dazu aus: Eine den Ärzten vorbehaltene Tätigkeit liegt vor, wenn diese auf medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse zurückzuführen ist, ein Mindestmaß an Rationalität aufweist und das Wissen um deren Durchführung durch das Studium der Medizin erworben wird. Dieses Gebiet ist dabei weit aufzufassen und nicht allein auf den Bereich der Schulmedizin einzuschränken. Werden jedoch lediglich Hinweise auf Erkrankungen oder Gesundheitszustände ohne vorhergehende Untersuchung gegeben oder zwar eine Untersuchung vorgenommen, aber keine Schlüsse daraus gezogen, liegt noch kein Eingriff in § 2 ÄrzteG vor.