OGH: Die Bestellung eines Notgeschäftsführers kann nicht dazu dienen, Rechtshandlungen der Gesellschaft zu erzwingen
§ 15a Abs 1 GmbHG, § 48 Abs 1 GmbHG
In seinem Beschluss vom 06.04.2006 zur GZ 6 Ob 53/06x hatte sich der OHG mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine möglich gewesene, von einem Gesellschafter nicht wahrgenommene Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung sowie eine gleichfalls vergebene Möglichkeit einer auf § 48 Abs 1 GmbHG gestützten Klagsführung einer Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a Abs 1 GmbHG zur Durchsetzung behaupteter Ansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer, gegen einen Mitgesellschafter sowie gegen nahe Angehörige des Geschäftsführers und eine von ihnen beherrschte Gesellschaft entgegenstehe:
Der Gesellschafter einer GmbH beantragte die Bestellung eines Notgeschäftsführers, weil die Prüfung und allfällig gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der GmbH gegenüber einer anderen GmbH durch Beschluss der Generalsversammlung abgelehnt worden war. Die Ablehnung beruhe auf der Tatsache, dass zwischen den Geschäftführern beider Gesellschaften ein Verwandtschaftsverhältnis vorliege und aufgrund des dadurch bedingten Interessenkonflikts der Geschäftsführer nicht in der Lage sei, seine Aufgabe unbefangen und damit pflichtgemäß zu erfüllen.
Der OGH führte dazu aus: Bei der Frage, ob ein Notgeschäftsführer zu bestellen ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Liegt eine Interessenskollision vor, stehen die Bestimmungen des § 15a GmbHG und des § 48 GmbHG zueinander in Konkurrenz. Bei der Beurteilung der Dringlichkeit zur Bestellung eines Notgeschäftsführers ist zu berücksichtigen, ob auch sonstige Mittel zur Rechtsdurchsetzung offen stehen, bei der Klagsführung nach § 48 GmbHG, dass der klagserhebende Gesellschafter das Prozessrisiko zu tragen hat. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers ist in gegenständlichem Fall jedoch ohnedies nicht zielführend, weil dieser an Geschäftführerentscheidungen gebunden ist, auch wenn sie treuwidrig sind. Seitens des Gerichts besteht hier keine Befugnis einzugreifen.