OGH: Nicht vorstandsfremde Personen können zur Vertretung von Vorstandmitgliedern bei Vorstandssitzungen bevollmächtigt werden
VerG
In seinem Beschluss vom 06.04.2006 zur GZ 6 Ob 79/06w hatte sich der OGH mit der Frage der prinzipiellen Möglichkeit der Vertretung von Vorstandsmitgliedern bei Vorstandssitzungen auseinanderzusetzen:
Zur Vereinssitzung des Vorstandes war ein Vorstandsmitglied verhindert und erteilte dem Rechnungsprüfer, der an der Sitzung teilnahm, eine schriftliche Vollmacht, ihn bei der stattfindenden Sitzung "vollinhaltlich zu vertreten". Der Präsident verweigerte die Teilnahme an der Abstimmung mit der Begründung, dass die Stellvertretung nicht möglich sei. Nach § 10 Abs 8 der Statuten können sich Vereinsmitglieder bei der Generalversammlung nicht vertreten lassen. Eine weitere Beschränkung des Vertretungsrechtes enthalten die Statuten nicht.
Dazu der OGH: Aus § 10 Abs 8 der Satzung, wonach sich Vereinsmitglieder bei der Generalversammlung nicht vertreten lassen können, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kein Umkehrschluss zu ziehen. In der Diskussion der Zulässigkeit der Stellvertretung in der Generalversammlung eines Vereines wird überwiegend vertreten, dass die Bevollmächtigung von Nichtmitgliedern zumindest im Zweifel im Hinblick auf die Vereinshoheit unzulässig sei. Überträgt man dieses Argument trotz dessen anderer Struktur und Funktion auf das Leitungsorgan eines Vereines, so würde dies bedeuten, dass jedenfalls nicht vorstandsfremde Personen bevollmächtigt werden können. Gerade dies wurde im vorliegenden Fall jedoch versucht.