OGH: Für die Verwechslungsgefahr im Bereich des Markenschutzrechts besteht bereits ein gemeinschaftsweit einheitlicher Beurteilungsmaßstab
§ 10 MSchG, § 2 UWG
In seinem Beschluss vom 23.05.2006 zur GZ 4 Ob 48/06x hatte sich der OGH mit dem Begriff der Verwechslungsgefahr des § 10 MSchG auseinanderzusetzen:
Die Klägerin ist Inhaberin der als "Puma-Streifen" bekannten Bildmarke und begehrte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach die Beklagte es zu unterlassen habe, dieses Bildzeichen in wettbewerbswidriger Weise beim Vertrieb und der Werbung für Kinderschuhe zu verwenden. Die verwendete Applikation sei jener der Klägerin zum Verwechseln ähnlich und erwecke den Eindruck, die gegenständlichen Kinderschuhe seien von der Klägerin produziert worden. Die Beklagte wandte ein, die Marke sei zu löschen bzw. bestehe in Österreich kein aufrechter Schutz. Eine Verwechslung mit Produkten der Klägerin sei zudem ausgeschlossen, weshalb eine Markenrechtsverletzung nicht vorliegen könne.
Der OGH führte dazu aus: Der Maßstab für die Beurteilung des Begriffes der Verwechslungsgefahr wurde bereits gemeinschaftsweit vereinheitlicht. Es handelt sich dabei um eine Beurteilung im Einzelfall, bei welcher insbesondere zu berücksichtigen ist, wie bekannt die ältere Marke ist, wie sehr ein Zeichen der Marke ähnelt und inwieweit sich die Waren, für welche die Zeichen Verwendung finden, gleichen. Auszugehen ist dabei von der Maßfigur eines verständigen Durchschnittsverbrauchers, der durchschnittlich informiert und aufmerksam ist. Die Besonderheit des gegenständlichen Falles liegt jedoch darin, dass die Verzierung nicht für ein Billigprodukt verwendet wurde, sondern für ein Markenprodukt, welches auch einen eindeutigen Hinweis auf den Hersteller aufweist, weshalb keine Verwechslungsgefahr gegeben sein kann. Eine Rufausbeutung war somit nicht zu vermuten, weshalb auch die Bescheinigungslast nicht auf die Beklagte übergegangen ist.