OGH: Die bloße Anstellung eines Dienstnehmers in Kenntnis einer aufrechten Konkurrenzklausel begründet ohne Hinzutreten weiterer die Sittenwidrigkeit begründender Umstände keinen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG
§ 1 UWG, § 36 AngG
In seinem Beschluss vom 23.05.2006 zur GZ 4 Ob 32/06v hatte sich der OGH mit der Konkurrenzklausel auseinanderzusetzen:
Die Beklagte ist im selben Geschäftsbereich wie die Klägerin tätig. Sämtliche Beschäftigte der Beklagten waren zuvor bei der Klägerin beschäftigt und hatten Dienstverträge abgeschlossen, die folgende Konkurrenzklausel enthielten: "Gemäß § 36 AngG wird vereinbart, dass für einen Zeitraum eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Dienst keine Tätigkeit im Geschäftszweig und im Einzugsgebiet des Arbeitgebers ausgeübt werden darf."
Dazu der OGH: Der neue Dienstgeber handelt nicht schon dann sittenwidrig, wenn er in Kenntnis der den Dienstnehmer bindenden Konkurrenzklausel mit diesem einen Dienstvertrag abschließt. Sittenwidrig handelt er nur dann, wenn er über den bloßen Abschluss des Anstellungsvertrags hinaus den Vertragsbruch bewusst gefördert oder sonst in irgendeiner Weise aktiv dazu beigetragen hat.