26.08.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Auf die Rechtsstellung der Benennung als Stifter in der Stiftungsurkunde kann nachträglich nicht verzichtet werden


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Privatstiftung, Stifterstellung, Disposition
Gesetze:

§ 9 Abs 1 Z 5 PSG, § 154 Abs 3 PSG

In seinem Beschluss vom 24.05.2006 zur GZ 6 Ob 78/06y hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Stifter seine Rechtsstellung durch Rechtsgeschäft aufgeben kann und ob die nachträgliche Streichung der Namensnennung eines Stifters in der Stiftungsurkunde zulässig ist:

Im Jahr 1996 wurde eine Privatstiftung gegründet, wobei in der Stiftungsurkunde der Vater, der mj. Sohn und dessen Großmutter als Stifter angeführt wurden. Als sich einige Jahre später herausstellte, dass die Privatstiftung teilnichtig bzw. schwebend unwirksam war, weil es an der erforderlichen pflegschaftsbehördlichen Genehmigung mangelte, wurde eine entsprechende Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter des mj. Sohnes erteilt als auch jene des Pflegschaftsgerichts eingeholt. Im Zuge dessen erklärte weiters die Großmutter ihren Verzicht auf ihre Rechte und deren Stellung als Mitstifter. Dieser Antrag wurde von den Vorinstanzen abgewiesen, weil ein Stifter auf seine Rechtsstellung nicht verzichten könne.

Der OGH führte dazu aus: Das Pflegschaftsgericht hat einen Vertrag lediglich im Hinblick auf eine Beeinträchtigung des Kindeswohls zu prüfen, jedoch nicht, ob der Vertrag aufgrund sonstiger Rechtsmängel nichtig oder anfechtbar ist. Auf die Rechtsstellung des Stifters kann nicht verzichtet werden, weil sich diese grundsätzlich im historischen Akt der Stiftung erschöpft und lediglich dem Zweck dient, klar zu stellen, durch welche Personen die Privatstiftung gegründet wurde. Der Stifter erhält dadurch weder die Rechtsstellung eines Mitglieds oder Beteiligten der Privatstiftung noch ist er Eigentümer des Stiftungsvermögens. Eine nachträgliche Disposition über die Stifterstellung ist demnach jedenfalls unzulässig.