OGH: § 12 Abs 5 GBK/GAW-Gesetz ist so zu verstehen, dass auch im Falle eines negativen Prüfungsergebnisses im Einzelfall der GAW die Möglichkeit einer nachfolgenden Feststellungsklage offen stehen muss
§ 12 Abs 5 GBK/GAW-Gesetz
In seinem Erkenntnis vom 09.05.2007 zur GZ 9 ObA 44/06w hat sich der OGH mit dem Gleichbehandlungsrecht befasst:
OGH: § 4 Abs 3 GBK/GAW-Gesetz sieht die Möglichkeit einer amtswegigen Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission vor, wenn die GAW die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes vermutet und dem zuständigen Senat die behaupteten Umstände glaubhaft macht, sodass dieser von Amts wegen ein Verfahren gem § 11 oder § 12 einzuleiten hat. Wenn sich gem § 4 Abs 5 BGK/GAW-Gesetz die Entscheidung des Senates in einem von der Anwältin oder Regionalanwältin vorgelegten Fall nicht mit deren Auffassung deckt, so findet § 12 Abs 5 GBK/GAW-Gesetz Anwendung. Gem § 12 Abs 1 GBK/GAW-Gesetz hat der jeweilige Senat der Kommission ua auf Verlangen der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder von Amts wegen im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt. Ist der Senat gem Abs 3 leg cit der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so hat er dem/der Arbeitgeber/in schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und ihn/sie aufzufordern die Diskriminierung zu beenden. Wird gem § 12 Abs 4 GBK/GAW-Gesetz einem Auftrag nach Abs 3 nicht entsprochen, so kann jede der im jeweiligen Senat vertretenen Interessenvertretungen beim zuständigen Arbeitsgericht oder Zivilgericht auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen. Der Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist sowie kollektivvertraglicher Verfallfristen wird bis zum Ende des Monates nach Eintritt der Rechtskraft solcher Urteile gehemmt. Gem Abs 5 leg cit steht in einem auf Verlangen der Anwältin für Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt eingeleiteten Verfahren das Klagerecht gem Abs 4 auch dieser zu, wobei die Klage nur mit Zustimmung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin eingebracht werden darf. Gem Abs 6 leg cit hat der Senat rechtskräftige Gerichtsurteile iSd Abs 4 und 5, die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, im vollen Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form auf der Homepage des Bundesministerium für Gesundheit und Frauen kostenlos zu veröffentlichen.
Die Vorinstanzen haben bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass § 12 Abs 5 GBK/GAW-Gesetz einer erweiternden Auslegung dahin bedarf, dass nicht nur die Nichtbefolgung eines Auftrages der Gleichbehandlungskommission durch den Arbeitgeber die GAW zu einer Feststellungsklage berechtigt. In diesem Fall wäre der Wertungswiderspruch zu § 4 Abs 5 GBK/GAW-Gesetz unübersehbar. Nach letztgenannter Bestimmung kann die GAW nämlich eine Feststellungsklage auch bei bloßer Meinungsverschiedenheit mit der Kommission erheben, wenn das Verfahren nur auf Grund einer Anregung amtswegig eingeleitet wurde. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht zugesonnen werden, der GAW dieses Recht gerade dann zu verwehren, wenn ein Verfahren auf deren Verlangen eingeleitet wurde. § 12 Abs 5 GBK/GAW-Gesetz ist daher so zu verstehen, dass auch im Falle eines negativen Prüfungsergebnisses im Einzelfall der GAW die Möglichkeit einer nachfolgenden Feststellungsklage offen stehen muss.