OGH: Die Werbung mit einer zukünftigen Spitzenstellung ist zulässig, wenn sie auf einer objektiv überprüfbaren Zukunftsprognose basiert und die Grundlagen einer solchen Prognose genant werden
§ 2 UWG
In seinem Beschluss vom 12.07.2006 zur GZ 4 Ob 96/06f hat sich der OGH mit der Werbung und einer darin behaupteten (zukünftigen) Spitzenstellung befasst:
OGH: Werbung mit einer Spitzenstellung ist nur zulässig, wenn sie nicht zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist. Betrifft sie eine bereits verlegte Zeitschrift, muss unter Berücksichtigung der statistischen Schwankungsbreite ein stetiger und erheblicher Vorsprung vor allen Mitbewerbern vorliegen.
Die Werbung mit einer zukünftigen Spitzenstellung ist unzulässig, wenn sie zur Irreführung des Publikums geeignet ist. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass sich die Behauptung auf eine bereits erlangte Spitzenstellung bezieht. Im konkreten Fall war den Werbeaussagen zu entnehmen, dass das Magazin der Beklagten von Anfang an eine Spitzenstellung einnehmen werde. Damit lag eine offenkundig ernst gemeinte Zukunftsprognose vor, die sich auf konkrete (erwartete) Tatsachen bezog und auch schon vor dem ersten Erscheinen - etwa durch Druck- oder Anzeigenaufträge oder durch demoskopische Untersuchungen - objektiv überprüfbar war. Werden die Grundlagen einer solchen Prognose genannt und sind sie nachvollziehbar, dann ist die Werbung nicht irreführend