OGH: Wenn der Auftraggeber nachweist, dass ihn am Scheitern des Geschäftes kein Verschulden vorzuwerfen ist, entfällt der Provisionsanspruch des Maklers
§ 3 Abs 4 MaklerG, § 6 MaklerG, § 7 MaklerG
In seinem Erkenntnis vom 13.07.2006 zur GZ 2 Ob 38/05k hatte sich der OGH mit dem Provisionsanspruch eines Maklers auseinanderzusetzen:
Die klagende Partei begehrte im gegenständlichen Verfahren die Zahlung der Käuferprovision für die Vermittlung eines Einfamilienhauses. Die Beklagten stellten zwar ein verbindliches Kaufanbot, welches von den Verkäufern auch angenommen wurde, jedoch scheiterte die Unterzeichnung einer verbücherungsfähigen Kaufurkunde an der mangelnden Zusage der Bank, den Kauf des Hauses zu finanzieren. Nach Ansicht der Beklagten habe es sich bei der Fremdfinanzierung um eine wesentliche Bedingung gehandelt, weshalb der Provisionsanspruch nicht zu Recht bestehe.
Der OGH führte dazu aus: Der Anspruch auf Provision entsteht, wenn das vermittelte Geschäft rechtswirksam geworden ist. Sofern sich jedoch nachträglich die Verhältnisse ändern, wodurch die Ausführung des Geschäftes unmöglich oder unzumutbar wird, entfällt die Provisionspflicht des Auftraggebers. Allerdings trifft ihn die Beweislast dafür, dass ihn an dieser Änderung kein Verschulden trifft. Die Provisionspflicht bleibt ferner aufrecht, wenn der Auftraggeber verabsäumt, für das für die Abwicklung notwendige Kapital vorzusorgen. Wenn eine Fremdfinanzierung entgegen vorheriger mehrfacher Zusagen letztendlich dennoch verweigert wird, kann dieser Umstand dem Auftraggeber nicht angelastet werden und der Provisionsanspruch entfällt.