06.10.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Die freie Werknutzung nach § 56 UrhG ist nur gerechtfertigt, wenn die Vorführung nur in der jeweiligen Abteilung und damit in einem Bereich erfolgt, der von Kunden betreten wird, die sich für Schallträger und/oder Vorrichtungen zu ihrem Gebrauch interessieren


Schlagworte: Urheberrecht, freie Werknutzung, Musikberieselung, Vorführung
Gesetze:

§ 56 UrhG, § 18 Abs 3 UrhG

In seinem Beschluss vom 09.08.2006 zur GZ 4 Ob 117/06v hat sich der OGH mit der freien Werknutzung nach § 56 UrhG und der Abgrenzung zur verkaufsfördernden Hintergrundmusikdarbietung befasst:

Nach dem festgestellten Sachverhalt war jedenfalls zwei Mal Musik im gesamten Verkaufsraum der Beklagten (ein Autohaus, welches auch Autoradios verkauft) zu hören, ohne dass sich ein Kunde für die Autoradios interessiert hätte oder sich unmittelbar bei den ausgestellten Geräten aufgehalten hätte.

Dazu der OGH: Geschäftsbetriebe, die Bild- oder Schallträger und Abspielgeräte vertreiben oder instandsetzen, dürfen Musikwerke insoweit vorführen, als es notwendig ist, den Absatz von Abspielgeräten und Tonträgern zu steigern. Allein die durch konkrete Kundenvorführung und -beratung eröffnete Absatzmöglichkeit rechtfertigt die freie Werknutzung. Eine allgemeine Kundenwerbung, die durch "Musikberieselung" ein angenehmes Kaufklima schaffen und die Kauflust der Kunden ganz allgemein anregen will, wird hingegen vom Zweck der Bestimmung nicht erfasst, weil der Urheber aus einer solchen Vorführung keinen (mittelbaren) Nutzen zieht. Ist die Musik auch in anderen Abteilungen des betreffenden Geschäftsbetriebs zu hören, so ist es Sache des Betriebsinhabers, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um eine "Musikberieselung" anderer Abteilungen zu verhindern.