OGH: Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr nach dem UrhG ist stets maßgebend, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen
§ 81 Abs 1 UrhG
In seinem Beschluss vom 09.08.2006 zur GZ 4 Ob 133/06x hat sich der OGH mit der Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsansprüchen nach dem UrhG befasst:
OGH: Die Frage der Wiederholungsgefahr ist bei Unterlassungsansprüchen nach dem UrhG nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie im Verfahren nach dem UWG. Um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu entkräften, hat der Beklagte nach stRsp besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Dabei kommt es immer auf die Art des Eingriffs und die Willensrichtung des Störers an, für welche insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits wichtige Anhaltspunkte bieten kann.