06.10.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Bei der Bestimmung der Höhe der nach Billigkeit gebührenden Ausgleichszahlung iSd § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG wird wegen der Komplexität der Materie und der äußerst aufwändigen Beweisführung idR jeweils nur eine Festsetzung nach § 273 Abs 1 ZPO möglich sein


Schlagworte: Handelsvertreterrecht, Ausgleichsanspruch
Gesetze:

§ 26d HVertrG, § 26a HVertrG, § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG, § 273 Abs 1 ZPO

In seinem Beschluss vom 09.08.2006 zur GZ 4 Ob 65/06x hat sich der OGH mit der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines selbständigen Versicherungsvertreters gemäß § 26d HVertrG befasst:

OGH: Nunmehr findet das HVertrG auf Versicherungsvertreter und -agenten direkt Anwendung (§ 26a HVertrG idF BGBl I 2006/103). Die Bestimmung der Höhe der nach Billigkeit gebührenden Ausgleichszahlung (§ 24 Abs 1 Z 3 HVertrG) ist sehr schwierig und hat sich notwendigerweise an den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichten. Für pauschale Berechnungsweisen oder die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach festen Formeln ist grundsätzlich kein Raum. In aller Regel wird wegen der Komplexität der Materie und der äußerst aufwändigen Beweisführung jeweils nur eine Festsetzung nach § 273 Abs 1 ZPO möglich sein.