OGH: Die im Gesetz vorgenommene Differenzierung zwischen Kalendermonaten und Beitragsmonaten legt nahe, dass die wirksame Beitragsentrichtung keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 255 Abs 4 ASVG ist
§ 255 Abs 4 ASVG
In seinem Erkenntnis vom 11.05.2007 zur GZ 10 ObS 30/07w hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob der Tätigkeitsschutz des § 255 Abs 4 ASVG hinsichtlich gleichartiger nach dem GSVG versicherter selbständiger Tätigkeiten nur dann zum Tragen kommt, wenn für die Zeiten der Ausübung dieser Tätigkeit auch Beiträge nach dem GSVG wirksam entrichtet wurden:
OGH: Der OGH hat schon mehrfach ausgesprochen, dass der Begriff "Kalendermonat" nicht mit dem Begriff "Beitragsmonat" gleichzusetzen ist, auch wenn im Regelfall - va bei unselbständig tätig gewesenen Versicherten - dem Kalendermonat auch eine entsprechende Beitragszeit entsprechen wird. Dem Berufungsgericht ist zweifellos insoweit zu folgen, als das Abstellen auf die Person eines/einer Versicherten in § 255 Abs 4 ASVG einen gewissen Bezug zur Sozialversicherung nahe legt: Für die Beurteilung des Tätigkeitsschutzes (oder des "besonderen Berufsschutzes") können nur Monate einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden. Wer nicht in das Pensionsversicherungssystem integriert ist (etwa eine Hausfrau oder ein Hausmann), soll mit einer nicht versicherten Tätigkeit auch nicht in den Genuss des § 255 Abs 4 ASVG kommen, selbst wenn die gleiche Tätigkeit zu einem anderen Zeitpunkt in einem der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnis ausgeführt wird (als Haushälterin oder Haushälter). Die im Gesetz vorgenommene Differenzierung zwischen Kalendermonaten und Beitragsmonaten legt allerdings nahe, dass die wirksame Beitragsentrichtung keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 255 Abs 4 ASVG ist.