02.08.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Die Zeit von der Entlassung bis zur gerichtlichen Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht bzw bis zur neuerlichen Zulassung des Klägers zum Dienst durch die Beklagte, kann entgegen der Ansicht des Klägers keinen Umstand darstellen, der den Urlaubsverbrauch - vergleichbar einem Krankenstand - objektiv hindern konnte


Schlagworte: Urlaubsverjährung, Hemmung, Krankheit, Entlassung
Gesetze:

§ 4 UrlG, §§ 1494 f ABGB

In seinem Erkenntnis vom 09.05.2007 zur GZ 9 ObA 39/07m hat sich der OGH mit der Urlaubsverjährung befasst:

OGH: Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist (§ 4 Abs 5 UrlG), der Lauf der Verjährungsfrist beginnt demnach mit dem Ende des Urlaubsjahres. Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist setzt die objektive Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs voraus. Kann daher ein Arbeitnehmer infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub nicht verbrauchen, dann ist die Verjährung des Urlaubsanspruchs nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB (§§ 1494 f) seit Beginn des Krankenstands gehemmt. Nicht verbrauchte Urlaube (Urlaubsreste) können so lange auf weitere Urlaubsjahre übertragen werden, als sie nicht verjährt sind. Diese Übertragung ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden. Werden Restansprüche auf folgende Jahre übertragen, so ist ein im neuen Urlaubsjahr angetretener Urlaub auf den übertragenen anzurechnen, um ein Horten des Urlaubs zu vermeiden.

Hingegen kann die Zeit von der Entlassung bis zur gerichtlichen Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht bzw bis zur neuerlichen Zulassung des Klägers zum Dienst durch die Beklagte, entgegen der Ansicht des Klägers keinen Umstand darstellen, der den Urlaubsverbrauch - vergleichbar einem Krankenstand - objektiv hindern konnte. Der Kläger kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass das Fehlen eines Urlaubsanbots seitens des Arbeitgebers ein objektives Hindernis dargestellt habe. Vielmehr wäre es an ihm gelegen, im - unstrittig - betriebsratspflichtigen Betrieb die Vorgangsweise nach § 4 Abs 4 UrlG einzuhalten.