16.11.2006 Wirtschaftsrecht
OGH: Ob der Beklagte eine Verwaltungsvorschrift verletzt, muss der Zivilrichter als Vorfrage selbständig prüfen; die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes nach § 1 UWG wegen eines Gesetzesverstoßes setzt eine Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde nicht voraus
Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Exekutionsrecht, Rechtsbruch, Oppositionsklage
Gesetze:
§ 1 UWG, § 35 EO
In seinem Erkenntnis vom 13.09.2006 zur GZ 3 Ob 131/05v hat sich der OGH mit der Fallgruppe Rechtsbruch des § 1 UWG befasst:
OGH: Ob der Beklagte eine Verwaltungsvorschrift verletzt, muss der Zivilrichter als Vorfrage selbständig prüfen. Die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes nach § 1 UWG wegen eines Gesetzesverstoßes setzt eine Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde nicht voraus.
Das Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheids der Verwaltungsbehörde, mit dem die im Titelverfahren gemäß § 1 UWG als Vorfrage beurteilte und bejahte Gesetzesverletzung nun verneint wird, stellt einen Umstand dar, der vom Verpflichteten grundsätzlich mit Oppositionsklage geltend gemacht werden kann.