OGH: Ein Vertrauensentzug iSd § 75 AktG ist unanfechtbar, wenn er seiner sachlichen Berechtigung nach zweifelhaft ist; er darf aber nicht willkürlich sein
§ 75 Abs 4 AktG
In seinem Beschluss vom 28.09.2006 zur GZ 4 Ob 127/06i hat sich der OGH mit der Abberufung eines Vorstandsmitglieds und dem Widerrufsgrund des Vertrauensverlusts iSd § 75 Abs 4 AktG befasst:
Die Klägerin hat in einer Situation, in der widerstreitende Interessen der Gesellschafter der Beklagten besonders deutlich zum Ausdruck gekommen sind, heimlich Tonbandaufnahmen von einer Eigentümerbesprechung der Beklagten, einer Sitzung in einem Ministerium sowie von einem Vier-Augen-Gespräch mit einem Ausschussmitglied des Mehrheitseigentümers der Beklagten gemacht und diese teilweise sogar weitergegeben.
Dazu der OGH: Der wichtige Grund des Vertrauensentzugs muss nicht auf einem schuldhaften Verhalten des Vorstandsmitglieds beruhen. Der Anfechtungsklage des Vorstandsmitglieds kann nur dann Erfolg beschieden sein, wenn festgestellt wird, dass für die Hauptversammlung bei deren Beschlussfassung über den Vertrauensentzug Gründe maßgebend waren, die "offenbar", somit, ohne dass dies einer näheren Untersuchung bedürfte, unsachlich waren. Die Unsachlichkeit der Gründe muss für jeden verständigen Dritten einsichtig sein.