07.12.2006 Wirtschaftsrecht
OGH: Voraussetzung für die wettbewerbsrechtliche Haftung als Gehilfe ist die bewusste Förderung des unmittelbaren Täters
Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Gehilfenhaftung
Gesetze:
§ 1 UWG, § 1301 ABGB
In seinem Beschluss vom 28.09.2006 zur GZ 4 Ob 140/06a hat sich der OGH mit der wettbewerbsrechtlichen Gehilfenhaftung befasst:
OGH: Voraussetzung für die wettbewerbsrechtliche Haftung als Gehilfe ist die bewusste Förderung des unmittelbaren Täters. Der Gehilfe muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet, oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzt haben. Die Prüfpflicht ist auf grobe und auffällige Wettbewerbsverstöße beschränkt. Die Behauptungs- und Beweislast (Bescheinigungslast) trifft dafür nach allgemeinen Grundsätzen den Kläger.