21.12.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Normadressaten des Verbots der Einlagenrückgewähr sind grundsätzlich die Gesellschaft und der Gesellschafter; ob Dritte rückgabepflichtig sind bzw ihnen gegenüber die Gesellschaft leistungsverweigerungsberechtigt ist, beurteilt sich nach den Grundsätzen über den Missbrauch der Vertretungsmacht


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Einlagenrückgewähr, Missbrauch der Vertretungsmacht
Gesetze:

§ 82 Abs 1 GmbHG, § 83 Abs 1 GmbHG

In seinem Beschluss vom 24.10.2006 zur GZ 10 Ob 16/06k hat sich der OGH mit dem Verbot der Einlagenrückgewähr des § 82 Abs 1 GmbHG befasst:

Die beklagte Gesellschaft scheint als Mitleasingnehmer neben ihrem Gesellschafter, der das Leasingfahrzeug ausschließlich privat nutzte und die Leasingraten allein zahlte, im Vertrag auf.

Dazu der OGH: Grundsätzlich können auch Leistungsbeziehungen auf Grund schuldrechtlicher Rechtsgeschäfte zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft mbH gegen die vom Gesetz (§ 82 GmbHG) angeordnete Vermögensbindung verstoßen. Normadressaten des Verbots der Einlagenrückgewähr sind aber grundsätzlich die Gesellschaft und der Gesellschafter (§ 83 Abs 1 GmbHG), nicht aber auch ein Dritter. Dritte - etwa Leasinggeber wie hier die klagende Partei - sind nur ausnahmsweise rückgabepflichtig bzw ihnen gegenüber die Gesellschaft leistungsverweigerungsberechtigt, so unbestrittenermaßen bei Kollusion, aber auch in jenen Fällen, in denen der Gesellschafter bewusst zum Nachteil der Gesellschaft handelt und der Dritte davon wusste oder sich der Missbrauch ihm geradezu aufdrängen musste, dessen Unkenntnis somit auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die Wirksamkeit des Vertrags beurteilt sich demnach nach den Grundsätzen über den Missbrauch der Vertretungsmacht.