OGH: Soweit gefühlsbetonte Werbung weder irreführend noch grob unsachlich ausfällt, liegt kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor
§ 1 UWG
In seinem Beschluss vom 17.10.2006 zur GZ 4 Ob 164/06f hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob gefühlsbetonte Werbung mangels Sachzusammenhang zwischen dem beworbenen Produkt und der Werbung sittenwidrig sei:
Beide Streitteile sind Herausgeber einer jeweils täglich erscheinenden Zeitung, die an Sonntagen in Form von Verkaufsständern zur Selbstbedienung angeboten werden. Um die Zahlungsmoral der Kunden in diesem Zusammenhang zu fördern, bewarb die Beklagte ihr Produkt mit der Ankündigung, ein gewisser Teil des Kaufpreises werde einem karitativen Zweck zugeführt und unterstrich diese Werbestrategie zusätzlich durch die Abbildung von Kinderaugen, um das Mitgefühl der Käufer anzusprechen. Die Klägerin sieht darin ein wettbewerbswidriges Verhalten, weil die Entscheidung des Verbrauchers in unsachlicher Weise durch diese gefühlsbetonte Werbung beeinflusst werde.
Der OGH führte dazu aus: Soweit versucht wird, durch eine bestimmte Werbung die Gefühle des Kunden anzusprechen, liegt grundsätzlich noch kein wettbewerbswidriges Verhalten vor. Vielmehr werden Kaufentscheidungen eben nicht allein aus sachlichen Gründen getroffen, sondern unterliegen auch emotionalen Faktoren. Werbung, die gefühlsbetont ist, muss daher als allgemein üblich angesehen werden. Eine Beeinflussung des Wettbewerbs in unlauterer Weise liegt allerdings dann vor, wenn die Entscheidung des Verbrauchers in irreführender und grob unsachlicher Weise beeinflusst wird. Allein der fehlende Sachzusammenhang zwischen dem sozialen Engagement und dem beworbenen Produkt reicht daher noch nicht, um die gefühlsbetonte Werbung als unlauter zu qualifizieren.