15.02.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Bei Verhängung einer Zwangsstrafe im Firmenbuchverfahren ist eine mündliche Verhandlung nur dann vorzunehmen, wenn sie das Gericht für erforderlich hält


Schlagworte: Firmenbuchrecht, Zwangsstrafe
Gesetze:

§ 24 FBG

In seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur GZ 6 Ob 261/06k hat sich der OGH mit dem Firmenbuchrecht und den Zwangsstrafen befasst:

OGH: Der Einwand der Rechtsmittelwerber, Art 6 EMRK erfordere eine mündliche Verhandlung vor Verhängung einer Strafe im Ausmaß von bis zu 3.600 EUR, übersieht, dass eine mündliche Verhandlung keineswegs zwingend, sondern nur dann vorzunehmen ist, wenn sie das Gericht für erforderlich hält.