15.03.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Verliert ein Anfechtungskläger nach Einbringung einer Anfechtungsklage infolge eines Spaltungsvorgangs gemäß § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG die Mitgliedschaftsrechte an der spaltenden Aktiengesellschaft, und sind die angefochtenen Beschlüsse dieser Gesellschaft darüber hinaus nicht geeignet, die Rechtsstellung des Klägers zu verschlechtern, führt dies zum Verlust seiner Klagelegitimation


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, AG, Anfechtungsklage, Spaltung
Gesetze:

§ 195 AktG, § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG

In seinem Beschluss vom 17.01.2007 zur GZ 7 Ob 287/06s hat sich der OGH mit der Anfechtungsklage und der Spaltung befasst:

OGH: Verliert ein Anfechtungskläger nach Einbringung einer Anfechtungsklage infolge eines Spaltungsvorgangs gemäß § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG die Mitgliedschaftsrechte an der spaltenden Aktiengesellschaft, und sind die angefochtenen Beschlüsse dieser Gesellschaft darüber hinaus nicht geeignet, die Rechtsstellung des Klägers zu verschlechtern, führt dies zum Verlust seiner Klagelegitimation. Die Frage, ob die Rechtsstellung des Klägers ungeachtet des Verlustes seiner Aktionärseigenschaft auf Grund der Spaltung durch die Hauptversammlungsbeschlüsse beeinträchtigt und daher ein Interesse an der Aufhebung dieser Beschlüsse zu bejahen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.