15.03.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Die unlautere Datenbeschaffung, Klienten- und Dienstnehmerabwerbung ist für den Beruf eines Wirtschaftstreuhänders nicht typisch, vielmehr treten rechtliche Fragen gleicher Art auch zwischen Angehörigen anderer Berufe bzw Unternehmen auf


Schlagworte: Wirtschaftstreuhandberufsrecht, berufsspezifische Streitigkeit, Schlichtungsausschuss
Gesetze:

§ 87 WTBG

In seinem Beschluss vom 16.01.2007 zur GZ 4 Ob 225/06a hat sich der OGH mit der berufsspezifischen Streitigkeit iSd § 87 WTBG befasst:

Vor Einleitung des Verfahrens vor dem Schlichtungsausschuss der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wurde geklagt.

Dazu der OGH: Eine berufsspezifische Streitigkeit liegt nur dann vor, wenn sie gerade für den Beruf eines Wirtschaftstreuhänders typisch ist, also rechtliche Fragen gleicher Art nicht auch zwischen Angehörigen anderer Berufe auftreten. Die behauptete unlautere Datenbeschaffung, Klienten- und Dienstnehmerabwerbung ist für den Beruf eines Wirtschaftstreuhänders nicht typisch, vielmehr treten rechtliche Fragen gleicher Art auch zwischen Angehörigen anderer Berufe bzw Unternehmen auf.