OGH: Verkehrsgeltung ist nicht bereits erreicht, wenn ein Produkt eine gewisse Zeit hindurch vertrieben wird und dem Kreis derer, die dieses Produkt verwenden, bekannt ist
§ 9 UWG
In seinem Erkenntnis vom 16.01.2007 zur GZ 4 Ob 204/06p hat sich der OGH mit dem UWG und der Verkehrsgeltung befasst:
OGH: Ein Zeichen besitzt Verkehrsgeltung, wenn es in den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen angesehen wird; maßgeblich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise an ein und dasselbe Unternehmen bzw die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen denken, wenn sie mit dem Zeichen konfrontiert werden. Auch wenn es zutrifft, dass die Klägerin schon seit rund zehn Jahren mit ihren Produkten auf dem Markt ist, folgt allein daraus noch nicht, dass sie mit deren Warenbezeichnung Verkehrsgeltung erreicht hat. Nicht beizutreten ist der Ansicht des Erstgerichts, Verkehrsgeltung sei bereits erreicht, wenn ein Produkt eine gewisse Zeit hindurch vertrieben wird und dem Kreis derer, die dieses Produkt verwenden, bekannt ist.
Ob ein Zeichen Verkehrsgeltung besitzt, ist eine auf Grund der entsprechenden tatsächlichen Grundlagen zu lösende Rechtsfrage. Zwar ist das Bestehen der Verkehrsgeltung eines Unternehmenskennzeichens iSd § 9 Abs 3 UWG in erster Linie durch Kammergutachten oder Sachverständigenbeweis, allenfalls auch durch demoskopische Gutachten nachzuweisen, doch kann der Beweis (die Bescheinigung) durch andere Beweismittel nicht von vornherein abgelehnt werden.