OGH: War eine notwendige Voraussetzung für den rechtmäßigen Vertrieb im Inland, dass das Produkt in der Originalverpackung in Verkehr gebracht wird, so darf in der Frage der Irreführungseignung der Gestaltung dieser Verpackung kein strenger Maßstab angelegt werden
§ 2 UWG, § 1 UWG, § 10 Abs 3 Z 3 MSchG
In seinem Beschluss vom 13.02.2007 zur GZ 4 Ob 217/06z hat sich der OGH mit der § 2UWG im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren in Originalverpackung aus einem EU-Mitgliedstaat befasst:
Die Beklagten machen geltend, die Bezugnahme auf fremde Kennzeichen sei zulässig, soweit sie zur Beschreibung der eigenen Leistung notwendig sei. Die Anführung von Zulassungsinhaber und Vertreiber auf der Produktverpackung (Pflanzenschutzmittel) sei nach dem Recht des Herkunftsstaats des Produkts vorgeschrieben; gleichzeitig verlange das Recht des Importstaats den Vertrieb in der Originalverpackung. Unter diesen Umständen liege in der beanstandeten Bezeichnung kein Wettbewerbsverstoß.
Dazu der OGH: War eine notwendige Voraussetzung für den rechtmäßigen Vertrieb im Inland, dass das Produkt in der Originalverpackung in Verkehr gebracht wird, so darf in der Frage der Irreführungseignung der Gestaltung dieser Verpackung kein strenger Maßstab angelegt werden. Die Klägerin leitet die behauptete Irreführungseignung aus solchen Angaben auf der Verpackung ab, die für den Vertrieb im Exportland gesetzlich vorgeschrieben sind. Unter dieser Voraussetzung ist der Entfall dieser Angaben jedenfalls dann nicht unter dem Aspekt des § 2 UWG erzwingbar, wenn sich diese Angaben - wie im Anlassfall - auf die gesetzlichen Vorgaben (hier: auch Angabe von Zulassungsnummer sowie Name und Anschrift des Zulassungsinhabers in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift) beschränken (andernfalls wäre im konkreten Fall das Produkt nach § 12 Abs 10 PMG im Inland nicht verkehrsfähig gewesen); ein solches Gebot der nationalen Rechtsordnung geriete in Widerspruch zur gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit des Art 28 EG (Warenverkehrsfreiheit).
Selbst eine eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, seine Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware oder Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (§ 10 Abs 3 Z 3 MSchG). In sinngemäßer Anwendung der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Wertungen kann die Klägerin daher auch dann Dritten die Anführung ihrer Firma unter der Rubrik "Zulassungsinhaber" auf der Warenverpackung nicht untersagen, wenn diese Angabe auf gesetzlichen Vorgaben beruht und erst die Verkehrsfähigkeit der Ware bewirkt.