17.05.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Die Einschränkung einer - aus der nachvertraglichen Treuepflicht resultierenden - Rücknahmeverpflichtung des Herstellers bzw Importeurs ist hinsichtlich solcher Ersatzteile, deren Lagerung durch den Vertragshändler im Interesse ordnungsgemäßer Vertragserfüllung geboten war, iSd § 879 Abs 3 ABGB unwirksam


Schlagworte: Vertragsrecht, Händlervertrag, Rücknahmeverpflichtung, nachvertragliche Treupflicht, Lagerbestand
Gesetze:

§ 879 Abs 3 ABGB

In seinem Beschluss vom 16.03.2007 zur GZ 6 Ob 254/06f hat sich der OGH mit dem Vertragshändlervertrag befasst:

OGH: Die Einschränkung einer - aus der nachvertraglichen Treuepflicht resultierenden - Rücknahmeverpflichtung des Herstellers bzw Importeurs ist hinsichtlich solcher Ersatzteile, deren Lagerung durch den Vertragshändler im Interesse ordnungsgemäßer Vertragserfüllung geboten war, iSd § 879 Abs 3 ABGB unwirksam. Aus dem Wesen des Vertragshändlervertrages als Dauerschuldverhältnis und den Grundsätzen von Treu und Glauben ist vielmehr eine auch nachvertragliche Treuepflicht des Herstellers bzw Importeurs abzuleiten, aus der sich eine Rücknahmepflicht von Ersatzteilen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ergeben kann.

Lagerbestände von Ersatzteilen verlieren für den Vertragshändler nach Vertragsende vielfach erheblich an Wert und sind dann nur noch beschränkt, vielfach auch nur zu Schleuderpreisen, absetzbar. Wenngleich die Klägerin weiter Reparaturen an Nissan-Fahrzeugen ausführen darf, darf sie sich doch nicht mehr als Vertragshändler oder Vertragswerkstätte bezeichnen und auch nicht das Zeichen des Herstellers führen. Damit wäre die Klägerin aber auf Stamm- und Zufallskunden angewiesen. Dem gegenüber ist die Rücknahme der Ersatzteile für den Hersteller oder Importeur nur mit geringen Belastungen verbunden, weil er die Möglichkeit hat, sie in seiner eigenen Verkaufsorganisation zu veräußern oder anderen Vertragshändlern zu überlassen.