OGH: Die Behinderung durch Domain Grabbing und damit der durch die unlautere Handlung des Beklagten drohende Schaden tritt am Sitz des Klägers ein
§ 1 UWG, Art 5 Z 1 EuGVVO
In seinem Beschluss vom 20.03.2007 zur GZ 17 Ob 2/07d hat sich der OGH mit dem Domain Grabbing befasst:
Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch gegen den in Deutschland ansässigen Beklagten auf eine Verletzung des § 1 UWG durch Domain Grabbing und beruft sich zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit auf Art 5 Z 3 EuGVVO.
Dazu der OGH: Art 5 Z 3 EuGVVO erfasst Klagen aus "unerlaubten Handlungen", somit Klagen, mit denen Ansprüche aus unerlaubten Handlungen des Beklagten geltend gemacht werden und die nicht an einen Vertrag iSd Art 5 Z 1 EuGVVO anknüpfen. Dazu gehören auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten. Art 5 Z 3 EuGVVO wird - der Rechtsprechung des EuGH folgend - vertragsautonom ausgelegt und erfasst sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort, an dem der Schade eingetreten ist oder einzutreten droht.
Domain Grabbing kann in zwei Erscheinungsformen verwirklicht sein: Bei der Domainvermarktung bewirkt der Verletzer die Registrierung eines Zeichens als Domain in der (zumindest überwiegenden) Absicht, vom Zeichenberechtigten einen finanziellen Vorteil für die Übertragung der Domain zu erlangen. Bei der Domainblockade wird eine Domain belegt, aber nicht oder nur zum Schein benutzt, um ein Vertriebshindernis für den Zeicheninhaber zu errichten. Die Rechtsprechung lässt es für den Nachweis der Vermarktungs- und Behinderungsabsicht im Zeitpunkt des Domainerwerbs genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist, aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Erwerb der Domain erkennbar ist. Die Domainvermarktung ist ein Fall des Behinderungswettbewerbs. Kann die Klägerin ihr Zeichen nicht auch als Umlautdomain registrieren lassen, weil der Beklagte eine entsprechende Registrierung erwirkt hat und nur gegen Zahlung eines Ablösebetrags zur Übertragung der Domain bereit ist, so wird die Klägerin in ihrem Wettbewerb behindert. Diese Behinderung und damit der durch die unlautere Handlung des Beklagten drohende Schaden tritt am Sitz der Klägerin und somit in Österreich ein; das angerufene Gericht ist daher nach Art 5 Z 3 EuGVVO zuständig.