OGH: Gibt es keine Bindungswirkung in Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen Arbeitsunfall/Berufskrankheit und einer später auftretenden gleichartigen Gesundheitsstörung, kann eine Feststellung nach § 82 Abs 5 ASGG auch nicht das Verhältnis zwischen endogenen Ursachen und berufskrankheitsbedingten Ursachen der Berufskrankheit festlegen
§ 82 Abs 5 ASGG
In seinem Beschluss vom 26.06.2007 zur GZ 10 ObS 187/06g hat sich der OGH mit der Feststellung gem § 82 Abs 5 ASGG befasst:
OGH: Eine Feststellung nach § 82 Abs 5 ASGG bewirkt lediglich eine Umkehr der Beweislast: Begehrt der Versicherte später Leistungen wegen einer gleichartigen Gesundheitsstörung, so ist er vom Beweis des - anspruchsbegründenden - Kausalzusammenhangs befreit. Der Versicherungsträger hat aber die Möglichkeit zu beweisen, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung von jener verschieden ist, für die der Kausalzusammenhang mit dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit festgestellt wurde. Gibt es aber keine Bindungswirkung in Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen Arbeitsunfall/Berufskrankheit und einer später auftretenden gleichartigen Gesundheitsstörung, kann eine Feststellung nach § 82 Abs 5 ASGG auch nicht das Verhältnis zwischen endogenen Ursachen und berufskrankheitsbedingten Ursachen der Berufskrankheit festlegen.