21.06.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Das Recht auf Mietzinsanhebung steht gem § 12a Abs 3 MRG nur bei Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft zu; diese Voraussetzungen müssen iSd ganz überwiegend vertretenen "Machtwechseltheorie" kumulativ vorliegen


Schlagworte: Mietrecht, Mietzinsanhebung, Machtwechseltheorie, Beweislast
Gesetze:

§ 12a Abs 3 MRG

In seinem Beschluss vom 25.04.2007 zur GZ 3 Ob 78/07b hat sich der OGH mit § 12a Abs 3 MRG befasst:

Die beklagte österr GmbH betreibt im Mietobjekt ihr Unternehmen. Die klagenden Vermieter stützten ihr Begehren auf Bezahlung eines Mietzinsrückstands auf eine Mietzinsanhebung infolge eines Wechsels der Gesellschafter in der Mietergesellschaft (§ 12a Abs 3 MRG).

Dazu der OGH: Das Recht auf Mietzinsanhebung steht gem § 12a Abs 3 MRG nur bei Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft zu. Diese Voraussetzungen müssen iSd ganz überwiegend vertretenen "Machtwechseltheorie" kumulativ vorliegen. Eine Änderung der Gesellschafterverhältnisse (Kippen des Mehrheitsverhältnisses) in der Mietergesellschaft indiziert auch eine Änderung der wirtschaftlichen Machtverhältnisse. Für beide Voraussetzungen ist zunächst der Vermieter behauptungs- und beweispflichtig. Den fehlenden Einblick des Vermieters trägt die Anzeigepflicht des Mieters und die Beweislastregel über die Umgehungsabsicht iSd § 12a Abs 3 zweiter und dritter Satz MRG Rechnung.