27.09.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Bei einem jugendlich-unerfahrenen Publikum zählt der bei eher flüchtiger Betrachtung hervorgerufene Gesamteindruck


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Irreführung, Werbung, jugendlich-unerfahrenes Publikum
Gesetze:

§ 2 UWG

In seinem Beschluss vom 07.08.2007 zur GZ 4 Ob 126/07v hat sich der OGH mit der Irreführungseignung einer Werbung befasst:

OGH: Die Irreführungseignung einer Werbung ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen, den sie auf die angesprochenen Verkehrskreise macht. Ob sie danach geeignet ist, einen mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht vereinbaren Eindruck bei nicht bloß unmaßgeblich wenigen Angesprochenen zu bewirken, ist nach den Umständen des jeweiligen Falls zu beurteilen.

Ob hier - Werbung für einen bestimmten Telefontarif - vorwiegend oder doch maßgeblich auch jugendliches/kindliches Publikum angesprochen wird oder auch in solchen Fällen die Sichtweise der Erwachsenen (erziehungsberechtigten Personen) heranzuziehen ist, ist nicht entscheidungswesentlich, weil gerade bei einem jugendlich-unerfahrenen Publikum der bei eher flüchtiger Betrachtung hervorgerufene Gesamteindruck und nicht die auf grammatikalischen Spitzfindigkeiten aufbauenden Überlegungen der Klägerin für den Aussagegehalt der Werbung zählt.