15.11.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Firmenwortlaut gem § 18 UGB

Allgemeine Ausführungen


Schlagworte: Unternehmensrecht, Firmenwortlaut, Unternehmenskennzeichnung, Unterscheidungskraft, Irreführung, neue / geänderte Firma, reine Gattungsbezeichnungen / Branchenangaben, Zusätze, bestimmte Schreibweise
Gesetze:

§ 18 UGB

GZ 6 Ob 188/07a, 13.09.2007

Der Antrag des Geschäftsführers auf Änderung des Firmenwortlauts in "ManagementKompetenz GmbH", wurde mangels Unternehmenskennzeichnung iSd § 18 Abs 1 UGB abgewiesen.

OGH: Nach § 18 UGB muss die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Gleichzeitig darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Die Firma muss daher - unabhängig von der Rechtsform - nur noch Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft besitzen, darf aber nicht irreführend sein. Diese Bestimmung entspricht dem schon mit 1. 7. 1998 in Kraft getretenen § 18 des deutschen HGB, sodass in weitem Umfang auf deutsche Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.

§ 18 UGB bezieht sich nur auf neu gebildete Firmen. Unter neu gebildeter Firma ist nicht nur die ursprüngliche (anfängliche), sondern auch die geänderte Firma zu verstehen. Fallen Teile der Firma (etwa Zusätze) fort, so geht die bisherige Firma grundsätzlich unter, weil alle Teile der Firma ein einheitliches Ganzes bilden. Jede Änderung der bisherigen Firma bedeutet gleichzeitig die Wahl einer neuen Firma, die dann auch den Anforderungen an die erstmalige Bildung einer Firma genügen muss. Dies gilt auch dann, wenn Bestandteile, die schon in der alten Firma enthalten waren, weiter verwendet werden.

Die Kennzeichnungseignung ist erste und selbstverständliche Funktion der Firma. Darunter wird die Eignung zur namentlichen Kennzeichnung eines Unternehmers (Namensfunktion) verstanden. Die Sachfirma kann den Gegenstand des Unternehmens enthalten; reine Gattungsbezeichnungen oder Branchenangaben sind allerdings mangels Individualisierungswirkung unzulässig. Die Unzulässigkeit derartiger Angaben als alleiniger Firmenbestandteil wird auch mit der Verletzung des Freihaltebedürfnisses des Rechtsverkehrs sowie der darin liegenden unzulässigen "Selbstberühmung", der alleinige oder wichtigste Unternehmer einer bestimmten Gattung zu sein, begründet. Demnach ist es zumindest erforderlich, Gattungsbezeichnungen individualisierende Zusätze hinzuzufügen, um das jeweilige Unternehmen hinreichend zu kennzeichnen.

Mit der Kennzeichnungseignung überschneidet sich zum Teil das Kriterium der Unterscheidungskraft. Auch darin liegt eine wesentliche Funktion der Firma im Geschäftsverkehr. Unterscheidungskraft bedeutet, dass die Firma geeignet ist, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu wecken. Die Unterscheidungskraft nach § 18 UGB geht allerdings nicht mehr so weit, dass auch die konkrete Identität eines Unternehmensträgers aus der Firma abgeleitet sein muss; die Individualisierungseignung muss vielmehr nur generell und abstrakt gegeben sein. Erst wenn die abstrakte Individualisierungsfunktion bejaht werden kann, stellt sich überhaupt die Frage, ob eine Firma konkret mit einer gleichen oder ähnlichen Firma verwechselt werden und deshalb unzulässig sein könnte.

An Unterscheidungskraft fehlt es aber nach herrschender Ansicht reinen Sach- und Gattungsbezeichnungen, aber auch bloß geschäftlichen Bezeichnungen wie beispielsweise "Managementseminare". Eine Gattungsbezeichnung wird dann schutzfähig und als Firma verwendbar, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt hat. An die Verkehrsgeltung sind bei einem entsprechenden Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit allerdings hohe Anforderungen zu stellen. Gattungsbezeichnungen ohne Unterscheidungskraft können durch individualisierende Zusätze die erforderliche Unterscheidungskraft erhalten.

Kein Anspruch besteht auf eine bestimmte Schreibweise im Firmenbuch, etwa auf bestimmte Schriftzüge. Der Umstand, dass das Wort "Managementkompetenz" zwar zusammengeschrieben werden soll, wobei das "K" in "Kompetenz" ein Großbuchstabe sein soll, reicht daher zur erforderlichen Kennzeichnung nicht aus.

Bei zusammengesetzten Firmenwortlauten entscheidet der Gesamteindruck, nicht eine zergliedernde Betrachtung. Mehrdeutigkeit geht zu Lasten des die Firma Führenden.

Völlig zutreffend hat das Rekursgericht das Wort "Managementkompetenz" als rein beschreibende Angabe (Management), ergänzt um eine Qualitätsbehauptung (Kompetenz) angesehen.