15.11.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Vererbbare Ansprüche des Stifters einer Privatstiftung

Für die Frage, ob der vom Stifter einer Privatstiftung schon eingeklagte und rechtskräftig festgestellte Anspruch gegen den Stiftungsprüfer auf Ausfolgung von Prüfberichten ein höchstpersönlicher Anspruch des Stifters ist, der mit seinem Tod erlischt, kommt es auf den Inhalt und die Auslegung der die Stifterrechte regelnden Stiftungserklärung an


Schlagworte: Privatstiftung, vererbliche Ansprüche, Informationsanspruch
Gesetze:

§ 3 PSG, § 9 PSG

GZ 3 Ob 169/07k, 16.08.2007

Der Anspruch des Stifters einer Privatstiftung gegen den Stiftungsprüfer auf Ausfolgung von Prüfberichten wurde eingeklagt und rechtskräftig festgestellt. Nach dessen Tod wurde der Entscheidung die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt.

OGH: Einem Stifter können im Rahmen einer Privatstiftung auch höchstpersönliche Rechte zustehen, da er vor Errichtung der Privatstiftung bei der Gestaltung der Stiftungserklärung weitgehend frei ist. Aufgrund der weitreichenden Gestaltungsmöglichkeiten bei der Errichtung der Privatstiftung kann sich der Stifter schon in der Stiftungserklärung zahlreiche Rechte einräumen, auch klagbare und vererbliche Ansprüche, etwa auf Leistung von laufenden Zuwendungen. Für die Frage, ob der vom Stifter einer Privatstiftung schon eingeklagte und rechtskräftig festgestellte Anspruch gegen den Stiftungsprüfer auf Ausfolgung von Prüfberichten ein höchstpersönlicher Anspruch des Stifters ist, der mit seinem Tod erlischt, kommt es daher auf den Inhalt und die Auslegung der die Stifterrechte regelnden Stiftungserklärung an.

Wenn dem Stifter schon ein klagbarer Anspruch auf Leistung einer konkreten Zuwendung gegen die Privatstiftung zusteht, ist dieser Anspruch vererblich. Die gegenteilige Auffassung, ein schon entstandener, klagbarer Geldanspruch des Stifters sei ein höchstpersönlicher Anspruch, der mit dem Tod des Stifters erlischt, kann nicht aus dem Gesetz abgeleitet werden. Auch ein schon eingeklagter und rechtskräftig festgestellter Informationsanspruch des Stifters ist - jedenfalls für die Zeit bis zum Ableben des Stifters - kein höchstpersönlicher Anspruch, der nur deshalb nicht erfüllt zu werden brauchte, weil der berechtigte Stifter vor Durchsetzung des Anspruchs verstirbt.