OGH: Markenrechtlicher Anspruch auf Löschung einer Domain
Ein Löschungsanspruch wegen § 10 MSchG kann nur bestehen, wenn schon das Halten der Domain für sich gesehen Rechte des Klägers verletzt
§ 10 MSchG, § 52 MSchG
GZ 17 Ob 13/07x, 02.10.2007
Die Beklagten hatten die strittigen Inhalte bei Schluss der Verhandlung bereits von der Website entfernt.
OGH: Auch wenn der Inhaber die Domain in einer Weise genutzt hat, die in Markenrechte eines Dritten eingriff, begründet ihre Existenz als solche noch nicht die typische Gefahr, dass er dieses Verhalten wiederholt. Vielmehr bestehen - anders als bei den in § 52 Abs 2 MSchG genannten Eingriffsgegenständen und Eingriffsmitteln - von vornherein unzählige Möglichkeiten einer rechtmäßigen Nutzung. Dieser Unterschied schließt es im Regelfall aus, § 52 Abs 2 MSchG auf die Löschung einer Domain anzuwenden. Entschiede man anders, entstünde ein untragbarer Wertungswiderspruch zur Reichweite eines marken- oder wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs. Dort hält die Rechtsprechung zwar eine allgemeinere Fassung des Verbots für zulässig und erforderlich, um Umgehungen zu verhindern. Der Beklagte kann aber jedenfalls nicht zu einer Unterlassung verhalten werden, zu der er nach materiellem Recht gar nicht verpflichtet ist.
Ein Verbot der Domain-Nutzung kann nicht weiter reichen als die materiellrechtliche Unterlassungspflicht. Genau dieses Ergebnis würde aber faktisch erzielt, verpflichtete man die Beklagten zur Einwilligung in die Löschung der Domain. Denn in diesem Fall könnten sie die Domain auch nicht mehr zu erlaubten Zwecken nutzen. Anders als in den Fällen des § 52 Abs 2 MSchG wäre dieses Ergebnis nicht durch eine typische Wiederholungsgefahr gerechtfertigt, die sich schon aus dem Halten der Domain selbst und nicht erst aus dem in der Vergangenheit erfolgten Eingriff ergeben müsste. Kann die Nutzung einer Domain nach materiellem Recht nicht zur Gänze untersagt werden, so besteht in der Regel auch kein Anspruch auf Einwilligung in deren Löschung. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Unterlassungsanspruch des Klägers nur auf § 10 Abs 1 MSchG gründet.