OGH: Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Verschmelzung und vinkulierte Anteile an Kapitalgesellschaft
Die Gesamtrechtsnachfolge auf Grund von Verschmelzung erfasst auch vinkulierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft; die Anteile gehen ohne Zustimmung des jeweils Berechtigten auf die übernehmende Gesellschaft über
§ 96 GmbHG, §99 GmbHG, § 225a AktG
GZ 1 Ob 130/07k, 29.11.2007
OGH: Das Berufungsgericht zeigte zutreffend die herrschende Auffassung im Schrifttum auf, wonach die Vinkulierung der Übertragung kraft Gesamtrechtsnachfolge nicht entgegen stehe, dh die übernehmende Gesellschaft werde Gesellschafterin jener Gesellschaft, an der vor der Verschmelzung die übertragende Gesellschaft beteiligt war; das Zustimmungsrecht des außen stehenden Dritten (der betroffenen Gesellschaft) werde zurückgedrängt, wenngleich dadurch die übernehmende Gesellschaft uU als unerwünschtes Mitglied gegen den Willen der anderen Gesellschafter in den Gesellschafterkreis jener dritten Gesellschaft eintrete. Ebenso wird zu § 225a AktG und zu § 14 SpaltG vertreten, dass vinkulierte Beteiligungen oder Anteile ohne Zustimmung des jeweils Berechtigten übergehen. Auch Koppensteiner stimmt dem zu, zumal auch die - nicht verbotene - Konzernierung der übertragenden Gesellschaft mittelbar denselben Effekt hätte. Außerdem entstünden praktisch kaum zu bewältigende Probleme.
Der OGH hatte sich jüngst zu 4 Ob 51/07i mit der Frage zu befassen, ob eine Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Verschmelzung, insbesondere in eine Europäische Aktiengesellschaft, als Verfügung über den (vinkulierten) Geschäftsanteil (einer Kommanditgesellschaft) anzusehen sei, die der Zustimmung der anderen Gesellschafter bedürfe. Die Frage wurde für die dort zu beurteilende Beteiligung der verschmolzenen Gesellschaft als Kommanditistin verneint, wobei die genannte Entscheidung - unter ausführlicher Darstellung des Schrifttums - der (oben auszugsweise dargestellten) herrschenden Ansicht folgte, wonach die Gesamtrechtsnachfolge auf Grund der Verschmelzung (auch) vinkulierte Geschäftsanteile erfasse. Dieser Beurteilung, welche umso mehr auf vinkulierte Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zutrifft, folgt auch der erkennende Senat.