22.05.2008 Wirtschaftsrecht

OGH: Entwicklung einer Marke zum Freizeichen - Beweislast

Behauptet ein Oppositionskläger das Erlöschen des betriebenen Unterlassungsanspruchs wegen der Entwicklung einer Marke zum Freizeichen, so muss er auch behaupten und nachweisen, dass sich die beklagte Partei gegen die Freizeichenentwicklung nicht gewehrt hat


Schlagworte: Markenschutzrecht, Entwicklung einer Marke zum Freizeichen, Beweislast
Gesetze:

§ 33b MSchG, § 35 EO

GZ 3 Ob 281/07f, 30.01.2008

OGH: Nach der Judikatur verliert der Markeninhaber den Markenschutz, wenn sich das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Gattungsbegriff durchsetzt und der Markeninhaber nichts dagegen unternommen hat (§ 33b MSchG). Daraus ist abzuleiten, dass der Markenschutz nicht verloren geht, wenn zwar die Entwicklung zum Freizeichen erfolgte, der Markeninhaber sich aber dagegen gewehrt hat. Die Klägerin hätte daher hier behaupten und nachweisen müssen, dass sich die beklagte Partei gegen die Freizeichenentwicklung nicht gewehrt hat. Die nur vage gebliebenen Zeitangaben der Klägerin, ab wann sich die Marke als ungeschütztes Freizeichen durchgesetzt habe, sind daher nicht ausreichend.