OGH: Zur Haftung für den Verlust von Frachtgut
Die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Sicherung des Frachtguts gegen Verlust stellt eine Einzelfallentscheidung dar
Art 29 CMR, §§ 1295 ff ABGB
GZ 7 Ob 69/08k, 02.07.2008
Der Anspruch auf Schadenersatz gründet sich auf ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Auslieferung von elektronischen Geräten. Im Zuge dessen kam es zu zwei Schadensfällen, indem jeweils Waren von einem LKW gestohlen wurden. Im ersteren Fall wurde der Transporter in einer Seitengasse unbeaufsichtigt zurückgelassen, in zweiten Fall auf einer Nebenfahrbahn über das Wochenende stehengelassen, obwohl die Ladefläche lediglich mit einer auch ohne Schlüssel zu öffnenden Plane verschlossen war.
OGH: Der Ausschluss der Haftung tritt nur dann ein, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis eingetreten ist und die nach den jeweiligen Umständen mögliche und vernünftigerweise zumutbare Sorgfalt eingehalten wurde. Der Diebstahl von hochwertigen Waren, die leicht zu entfernen sind und unbeaufsichtigt gelassen werden, ist weder ungewöhnlich noch unabwendbar. Indem keine zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Frachtguts ergriffen wurden, wurde die gebotene Sorgfaltspflicht verletzt. Die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit und damit auch das Ausmaß der Anforderung an die Obhutspflicht richtet sich nach verschiedenen Kriterien wie Ort, Zeit, Wert und Gewicht der Waren oder das konkrete Risiko eines Diebstahls.