OGH: Konzernabschluss und Konzernlagebericht - Konsolidierungskreis und Verzicht auf die Einbeziehung
In den Konzernabschluss sind gem § 247 UGB das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen, somit umfasst der Konsolidierungskreis neben dem Mutterunternehmen grundsätzlich sämtliche Tochterunternehmen weltweit; die Aussagefähigkeit des Konzernabschlusses hängt entscheidend von der Beibehaltung des einmal festgelegten Konsolidierungskreises ab, der Grundsatz der Stetigkeit ist zu beachten; § 249 Abs 1 Z 2 und § 249 Abs 2 UGB sind restriktiv auszulegen; in der Begründung (§ 249 Abs 3 UGB) für die Anwendung (der Wahlrechte) der Abs 1 und 2 muß zum Ausdruck kommen, warum die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen für gegeben angesehen werden
§ 247 UGB, § 249 UGB
GZ 6 Ob 157/08v, 07. 08. 2008
OGH: Nach § 247 Abs 1 UGB sind in den Konzernabschluss das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen. Der Konsolidierungskreis erfasst somit neben dem Mutterunternehmen grundsätzlich sämtliche Tochterunternehmen weltweit. Die Aussagefähigkeit des Konzernabschlusses hängt entscheidend von der Beibehaltung des einmal festgelegten Konsolidierungskreises ab, weshalb nach herrschender Auffassung auch bei dessen Abgrenzung der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten ist. Veränderungen im Konsolidierungskreis im Zeitablauf können dessen Neuabgrenzung aber zu jedem Stichtag notwendig machen.
Gem § 249 Abs 1 Z 2 UGB braucht ein Tochterunternehmen in den Konzernabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßige Verzögerungen oder ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu erhalten sind, wobei auf die Größe des Unternehmens Bedacht zu nehmen ist. Diese Bestimmung ist restriktiv auszulegen. Auch das Wahlrecht des § 249 Abs 2 UGB, wonach ein Tochterunternehmen in den Konzernabschluss nicht einbezogen zu werden braucht, wenn es für die Verpflichtung, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist, ist restriktiv anzuwenden. Gem § 249 Abs 3 UGB ist die Anwendung (der Wahlrechte) der Abs 1 und 2 im Konzernanhang bzw im Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens anzugeben und zu begründen. Die Begründung darf sich nicht auf einen bloßen Verweis auf die gesetzliche Vorschrift beschränken; vielmehr muss darin zum Ausdruck kommen, warum die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen für gegeben angesehen werden.