13.11.2008 Wirtschaftsrecht

OGH: Einwand der Vorbenützung gem § 23 PatG im Patentverletzungsprozess - Gutgläubigkeit hinsichtlich Nichtigkeit des Patentanspruchs?

Das Vertrauen des Verletzers auf die Nichtigkeit bekannter Patentansprüche reicht für ein Vor- oder Zwischen-Benützungsrecht nicht aus


Schlagworte: Patentrecht, Vorbenützung, Gutgläubigkeit, Nichtigkeit des Patentanspruchs
Gesetze:

§ 23 PatG

GZ 17 Ob 26/08k, 23.09.2008

OGH: Zweck des Vorbenützungsrechts ist der Schutz des gutgläubig erworbenen gewerblichen Besitzstands, wie er vor der Patenterteilung bestanden hat. Das Vorbenützungsrecht ist in Billigkeitserwägungen begründet, die den bestehenden gewerblichen oder wirtschaftlichen Besitzstand des Vorbenützers schützen und die Zerstörung rechtmäßig von ihm geschaffener Werte verhindern wollen. Voraussetzung des Vorbenützungsrechts ist der gute Glaube, das Verhalten greife nicht in das Patentrecht eines anderen ein. Der (angebliche) Vorbenützer ist schon dann nicht mehr gutgläubig, wenn er vom bestehenden oder angemeldeten Patent wusste.

Dass die Beklagte auf die Nichtigkeit von Anspruch 8 in seiner ursprünglichen Fassung vertraute, reicht zur Begründung eines Vor- oder Zwischenbenützungsrechts nicht aus. Die Rechtslage war und ist nämlich so lange zweifelhaft, als die zur Entscheidung berufene Behörde nicht die Frage der Schutzfähigkeit (bzw der Nichtigkeit) des Patents entschieden hat. Die Klägerinnen weisen zutreffend darauf hin, dass - wollte man den guten Glauben des Verletzers an die Nichtigkeit bekannter Patentansprüche für ein Vor- oder Zwischen-Benützungsrecht ausreichen lassen - jeder, der im Verletzungsstreit belangt wird, sich darauf berufen könnte, er habe im guten Glauben an die Nichtigkeit des Patentanspruchs gehandelt. Dass der Gesetzgeber einen derart weiten Schutz beabsichtigt hätte, ist nicht anzunehmen.