27.11.2008 Wirtschaftsrecht

OGH: Festsetzung der Rahmengebühren gem § 54 KartG

Das KartG sieht nicht vor, dass die Rahmengebühr zu kürzen wäre, wenn sich der Antrag nur auf einen räumlich begrenzten Markt bezieht; die räumliche Ausdehnung des vom Antrag betroffenen Markts ist vielmehr beim Kriterium der wirtschaftlichen Bedeutung zu berücksichtigen


Schlagworte: Kartellrecht, Festsetzung der Rahmengebühr
Gesetze:

§ 54 KartG

GZ 16 Ok 10/08, 08.10.2008

OGH: Gem § 54 KartG sind bei Bemessung der Höhe der Rahmengebühr insbesondere 1. die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, 2. der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, 3. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und 4. die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit dieser Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.

Nach § 50 Z 2 KartG ist für ein Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung eine Rahmengebühr bis 30.000 EUR festzusetzen. Die konkrete Höhe bestimmt der Vorsitzende nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen, wobei die eingangs genannten Kriterien zu berücksichtigen und die allgemeinen Wertungen des Gesetzes insofern zu beachten sind, als die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 54 KartG nicht erschöpfend ist. Bei der Bewertung der maßgeblichen Umstände ist eine Gesamtschau vorzunehmen und es sind nicht bloße Teilaspekte herauszugreifen. Das Bemessungskriterium der wirtschaftspolitischen Bedeutung eines Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach Größe und Bedeutung des vom Verfahrensgegenstand betroffenen Markts.

Das KartG enthält zwar keine Bestimmungen über allgemeine Inhaltserfordernisse von Anträgen, es ist aber Sache des Antragstellers, ein schlüssiges Vorbringen zu erstatten, also Behauptungen zu den Elementen des geltend gemachten Tatbestands aufzustellen. Dem ist die Antragstellerin nicht nachgekommen, sondern sie hat es dem Gericht überlassen, das aus kartellrechtlicher Sicht unstrukturierte Vorbringen und die dazu vorgelegten umfangreichen - va den lauterkeitsrechtlichen Prozess betreffenden - Urkunden zu sichten und zu evaluieren, um beurteilen zu können, ob in der Gesamtschau oder in einzelnen Teilaspekten ein ausreichend schlüssiges Vorbringen auch in kartellrechtlicher Hinsicht enthalten ist. Der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand des Erstgerichts war daher nicht gering.

Das KartG sieht nicht vor, dass die Rahmengebühr zu kürzen wäre, wenn sich der Antrag nur auf einen räumlich begrenzten Markt bezieht. Die räumliche Ausdehnung des vom Antrag betroffenen Markts ist vielmehr beim Kriterium der wirtschaftlichen Bedeutung zu berücksichtigen.