09.07.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Ausschluss des UN-Kaufrechts

Grundsätzlich ist das UN-K - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - von der Rechtswahl mitumfasst; die Parteien, die seine Anwendung nicht wollen, müssen eine entsprechende ausdrückliche oder stillschweigende Ausschlussvereinbarung treffen


Schlagworte: UN-Kaufrecht, Vertragsrecht, Rechtswahl, Ausschluss des UN-Kaufrechts
Gesetze:

Art 6 UN-Kaufrecht

GZ 8 Ob 125/08b, 02.04.2009

Der klagende, in Deutschland ansässige Installateur bestellte beim beklagten, in Österreich ansässigen Heizkesselerzeuger einen Heizkessel samt diversem Zubehör. Dem Kläger wurden die Geschäfts- und Lieferbedingungen dem Beklagten gemeinsam mit der Preisliste vor der Auftragserteilung zugesendet. In diesen AGB ist ua Folgendes festgehalten: "Für alle unsere Streitigkeiten gilt ausschließlich österreichisches Recht, ausgenommen IPR, und UN-Kaufrecht." Fraglich war im folgenden Verfahren, ob das UN-Kaufrecht gültig ausgeschlossen wurde.

OGH: Nach Art 6 UN-Kaufrecht können die Parteien die Anwendung des Übereinkommens ausschließen. Für den hier vorliegenden Vertrag hätte es - um die Anwendung des UN-Kaufrechts zu bewirken - im Hinblick auf den Umstand, dass sowohl Österreich als auch Deutschland Mitgliedstaaten des UN-Kaufrechtsübereinkommens sind und daher die Voraussetzungen des Art 1 dieses Übereinkommens für die Anwendung vorliegen, gar keiner besonderen Regelung (Erwähnung) bedurft. Betrachtet man nun vor diesem Hintergrund die vertragliche Vereinbarung, so ist dem Kläger einzuräumen, dass streng grammatikalisch und am Wortlaut der AGB betrachtet durch den - nach den Behauptungen der Beklagten bloß irrtümlich gesetzten - Beistrich die "Ausnahme für das IPR" als bloßer Einschub verstanden werden kann und damit sogar eine ausdrückliche Vereinbarung der Anwendung des UN-Kaufrechts argumentiert werden könnte. Da dies aber nach dem Vorgesagten vom Verweis auf das österreichische Recht aber ohnehin erfasst wäre, könnte dies wieder nur dann Sinn erhalten, wenn das UN-Kaufrecht auch in Fällen heranzuziehen wäre, in denen es sonst nicht zur Anwendung gelangte. Insoweit wäre es aber wieder schwer nachvollziehbar, warum dann die Parteien betonten, dass "ausschließlich" österreichisches Recht anzuwenden sein soll. Vielmehr hätten dann die Parteien wohl das UN-Kaufrecht als primär anzuwendendes Recht festgelegt.

Es spricht also tatsächlich sehr viel dafür, dass nicht nur die Anwendung des IPR-Gesetzes ausgeschlossen werden sollte, sondern auch das UN-Kaufrecht. Dass dies den übereinstimmenden Vorstellungen beider Parteien zu Grunde lag, zeigt sich dadurch, dass sich beide auf die Bestimmung des § 377 UGB und damit auf österreichisches Sachrecht berufen haben. Letztlich kommt dem allerdings insoweit keine Relevanz zu, weil das Berufungsgericht - insoweit unstrittig - davon ausgegangen ist, dass in casu die Mängelrüge nicht nur nach § 377 UGB, sondern - selbst unbeschadet der Regelung in den AGB - auch nach Art 39 Abs 1 UN-Kaufrecht ("angemessene Frist") als verspätet zu qualifizieren wäre.