13.08.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: Tritt der Entfall des Ausgleichsanspruchs nach § 24 HVertrG dann nicht ein, wenn nach der (ausgleichsanspruchschädlichen) Kündigung des Handelsvertreters das Vertragsverhältnis durch eine vorzeitige Auflösung des Unternehmers (ohne Vorliegen eines wichtigen Grunds) nicht erst zum Kündigungstermin, sondern schon vorher beendet wird?

Es kommt nicht auf den Ausspruch oder den Zugang der Kündigung, sondern darauf an, wie oder wodurch das Vertragsverhältnis tatsächlich beendet wird


Schlagworte: Handelsvertreterrecht, Ausgleichsanspruch
Gesetze:

§ 24 HVertrG

GZ 9 ObA 38/08s, 02.06.2009

OGH: Im österreichischen Schrifttum hat sich va Nocker mit der Frage auseinandergesetzt, was rechtens sei, wenn nach ausgleichsanspruchschädlicher Eigenkündigung des Handelsvertreters während der Kündigungsfrist das Vertragsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt vorzeitig aufgelöst wird. Er kommt zu dem Ergebnis, dass es nicht auf den Ausspruch oder den Zugang der Kündigung, sondern darauf ankommt, wie oder wodurch das Vertragsverhältnis tatsächlich beendet wird. Der Senat folgt dem Standpunkt von Nocker und der überwiegenden Lehre. Diese Auffassung entspricht nämlich auch der einhelligen Lehre und Rechtsprechung zum Abfertigungsanspruch nach § 23 AngG (bzw nach dem Arbeiterabfertigungsgesetz [ArbAbfG], BGBl 1979/107) unter dem Aspekt des Abfertigungsausschlusses wegen Vorliegens einer anspruchsvernichtenden Beendigungsart iSd § 23 Abs 7 AngG. Danach hängt der Abfertigungsanpruch davon ab, wie das Arbeitsverhältnis tatsächlich endete. Die Abfertigung gebührt daher einem Arbeitnehmer auch dann, wenn er zwar selbst gekündigt hat, dann aber während der Kündigungsfrist vom Arbeitgeber ohne wichtigen Grund entlassen wird. Mit dem Ausspruch der Kündigung wird das Arbeitsverhältnis nämlich noch nicht aufgelöst, sondern tritt nur in die Auflösungsphase. Dabei wird hier nicht verkannt, dass es sich beim Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG um keinen Abfertigungsanspruch handelt. Die der Berücksichtigung anspruchsvernichtender Beendigungsarten zugrundeliegenden Wertungen sind jedoch durchaus der Situation beim Ausgleichsanspruch vergleichbar.