OGH: Zur Frage der alleinigen Anwendbarkeit einzelstaatlichen Rechts in kartellrechtlichen Fallkonstellationen mit Zwischenstaatlichkeitsbezug
Sofern ein fragliches Unternehmensverhalten zu Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedsstatten führen kann, normiert Art 3 Abs 1 VO (EG) 1/2003 eine Verpflichtung der Kartellbehörden und Gerichte der betroffenen Mitgliedsstatten, neben ihrem nationalen Recht stets auch die Art 81 und/ oder 82 EGV anzuwenden; während die alleinige Anwendung des Gemeinschaftsrechts stets möglich bleibt, ist die ausschließliche Anwendung einzelstaatlichen Rechts in Fällen mit Zwischenstaatlichkeitsbezug ausgeschlossen
Art 81, 82 EGV, Art 3 Abs 1 VO (EG) Nr 1/2003
GZ 16 Ok 7/09, 15.07.2009
OGH: Gem Art 22 VO (EG) 1/2003 darf jede mitgliedsstaatliche Wettbewerbsbehörde im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates im Namen und für Rechnung einer anderen mitgliedsstaatlichen Wettbewerbsbehörde alle Nachprüfungen und sonstigen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung durchführen, um festzustellen, ob ein Verstoß gegen Art 81 und/ oder 82 EGV vorliegt. Sinn und Zweck dieser Amtshilfe ist die Schaffung eines Netzwerkes der Wettbewerbsbehörden zur effizienten Aufklärung wettbewerbsrechtlicher Zuwiderhandlungen, bei denen sich Beweismittel in anderen Mitgliedsstaaten befinden. Die Durchführung solcher Ermittlungsmaßnahmen richtet sich wiederum nach dem jeweiligen Recht des Mitgliedsstaates (Art 22 Abs 1 VO (EG) 1/2003), wobei die auf diese Weise ermittelten Erkenntnisse der ansuchenden Behörde des anderen Mitgliedsstaates zugänglich zu machen sind. Entgegenstehendes nationales Recht ist wegen des Vorranges des Gemeinschaftsrechts unwirksam.