24.09.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: Anspruch auf angemessenes Entgelt iSd § 86 UrhG bei (bloß) gespeichertem Programm?

Der Anspruch nach § 86 Abs 1 UrhG stellt dogmatisch nur eine besondere Form eines Verwendungsanspruchs iSd § 1041 ABGB dar; auch die Anwendung des § 1041 ABGB ist aber ausgeschlossen, wenn der Benutzung ein Rechtsgrund, insbesondere eine entgeltliche oder unentgeltliche Vereinbarung mit dem Rechteinhaber, zu Grunde liegt


Schlagworte: Urheberrecht, Anspruch auf angemessenes Entgelt, unbefugt, gespeichertes Programm, Verwendungsanspruch
Gesetze:

§ 86 UrhG, § 1041 ABGB

GZ 5 Ob 28/09t, 07.07.2009

Die Klägerin bringt vor, auch ein bloßes Gespeicherthalten eines Computerprogramms stelle eine rechtsrelevante Nutzung dar, die der Zustimmung des Urheberrechtsträgers bedürfe.

OGH: Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht sind davon ausgegangen, dass die beklagte Partei aufgrund der getroffenen Vereinbarung zum Test der Software "OL 100" samt Zusatzmodulen auf ihre Eignung für den beabsichtigten Kundeneinsatz berechtigt war. Die Erlaubnis zur Durchführung von Tests schließt aber zwingend eine Zustimmung zur Speicherung des Programms auf (zumindest) einem Rechner ein (vgl § 40d Abs 2 UrhG). Eine konkrete Befristung dieser Probeüberlassung oder ein ausdrücklicher Widerruf der erteilten Zustimmung wurde von der - gegebenenfalls dafür behauptungspflichtigen - Klägerin nicht geltend gemacht.

Die unbefugte Nutzung eines Computerprogramms in Form des Gespeicherthaltens ist unter den im § 86 Abs 1 UrhG aufgezählten entschädigungspflichtigen Werknutzungsarten nicht enthalten. Wohl stellt der Anspruch nach § 86 Abs 1 UrhG dogmatisch nur eine besondere Form eines Verwendungsanspruchs iSd § 1041 ABGB dar, auch die Anwendung des § 1041 ABGB ist aber ausgeschlossen, wenn der Benutzung ein Rechtsgrund, insbesondere eine entgeltliche oder unentgeltliche Vereinbarung mit dem Rechteinhaber, zu Grunde liegt.