OGH: Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens iSd § 9 UWG iZm Serienzeichen
Durch die Übereinstimmung in einem Bestandteil kann der Anschein eines Serienzeichens entstehen; Voraussetzung dafür ist, dass der Bestandteil als Herkunftshinweis aufgefasst wird, dh unterscheidungskräftig ist
§ 9 UWG, § 4 MSchG, § 10 MSchG
GZ 17 Ob 6/09w, 12.05.2009
Die Klägerin ist ua Lizenznehmerin der Marken EASY KONTO, EASY GELDMARKT, EASY BAUSPAREN, EASY KREDIT sowie weiterer Marken, die jeweils aus dem Wort EASY in Kombination mit einem die jeweilige Bankdienstleistung beschreibenden Zusatz bestehen. Die Beklagten verwenden die Wortbildmarke "e@syCredit" und auch die Wortfolge "easyCredit"/"easy-credit". Prioritätsälter als die Wortbildmarke ist nur die Marke der Klägerin EASYBANK.
OGH: Die Marke EASYBANK und die von den Beklagten verwendeten Zeichen stimmen im Bestandteil "easy" überein. Durch die Übereinstimmung in einem Bestandteil kann der Anschein eines Serienzeichens entstehen. Voraussetzung dafür ist, dass der Bestandteil als Herkunftshinweis aufgefasst wird, dh unterscheidungskräftig ist.
Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (ieS) oder solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware oder Dienstleistung, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter iwS). Entscheidend ist, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefasst werden. An sich nicht unterscheidungskräftige Wörter können durch Benutzung Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung) erwerben (§ 4 Abs 2 MSchG).
Die Klägerin stützt ihren Anspruch auch auf ihre - aufgrund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragene und gegenüber der Wortbildmarke der Beklagten prioritätsjüngere - Marke EASY KREDIT. Die Wortbildmarke enthält den Wortteil "easyCredit". Unter einem "easyCredit" wird ein Kredit verstanden, der "easy", dh leicht, und damit ohne besondere Formalitäten erhältlich ist. Der beschreibende Charakter schließt ein Verständnis als Herkunftshinweis aus; dass die Erstbeklagte für "easyCredit"/"easy-credit" Verkehrsgeltung erlangt hätte, ist weder behauptet noch bescheinigt.
Die fehlende Unterscheidungskraft des Wortteils schränkt das durch die Wortbildmarke begründete ausschließliche Recht (§ 10 Abs 1 MSchG) auf die Wortfolge "easyCredit" in der konkreten graphischen Gestaltung ein, denn die Schutzfähigkeit der Wortbildmarke gründet sich allein auf die unterscheidungskräftige grafische Gestaltung, die damit auch den Schutzumfang begrenzt. Insoweit sind die Rechte der Erstbeklagten prioritätsälter und die Beklagten greifen mit der Verwendung der Wortbildmarke daher auch nicht in die Rechte der Klägerin an der - aufgrund der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft schutzfähige - Wortmarke EASY KREDIT ein.