08.10.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Anwendbarkeit der Unvereinbarkeitsbestimmungen des PSG auf den Beirat einer Privatstiftung

Die Einrichtung und Eintragung eines einzig mit dem Begünstigen besetzten Beirats mit weitreichenden Kompetenzen, wie etwa der Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes usw widerspricht den zwingenden Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 23 Abs 2 PSG, bzw des § 15 Abs 2 PSG


Schlagworte: Privatstiftungsrecht, Stiftung, Beirat, Befugnisse, Begünstigter, Unvereinbarkeitsbestimmung, Vorstand, Befugnisse
Gesetze:

§ 23 Abs 2 Satz 2 PSG, § 15 Abs 2 PSG

GZ 6 Ob 42/09h, 05.08.2009

OGH: Nach § 23 Abs 2 Satz 2 PSG dürfen Begünstigte oder deren Angehörige nicht die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder stellen. Entscheidungswesentlich ist hierbei, ob diese Unvereinbarkeitsbestimmung auch auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat einer Privatstiftung anzuwenden ist. Bereits aus den Gesetzgebungsmaterialien zu § 15 Abs 2 PSG ergibt sich indes der Schluss, dass es dem Gesetzgeber gerade nicht vorgeschwebt ist, ein aufsichtsratsähnlicher Beirat mit derart weitreichenden, über Kontroll- und (eingeschränkte) Weisungsmöglichkeiten weit hinausgehenden Kompetenzen könne mehrheitlich mit Begünstigten besetzt sein. Wenn jedoch, wie im zu beurteilenden Fall der Beirat über derart weitreichende Kontrollmöglichkeiten, wie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Zustimmungsrechte bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens verfügen soll, ist von einer Anwendbarkeit der vorgenannten Unvereinbarkeitsbestimmungen auszugehen. Wenn anstelle des Aufsichtsrates ein zur Gänze mit Begünstigten besetzter Beirat mit diesen Befugnissen installiert werden könnte, würde diese zwingende Anordnung obsolet.